Wissen | Inkjet-Praxis

LFP-Wissen: REACH – mehr Sicherheit, mehr Bürokratie für Inkjet-Drucker

Ende 2010 trat für viele Chemikalien eine neue Stufe der REACH-Verordnung in Kraft – die nicht verpflichtende Vorregistrierungsphase ist beendet. Was bedeutet das für Hersteller, aber auch Dienstleister in der Druckindustrie?

Seit vor vier Jahren die REACH-Verordnung in Brüssel verabschiedet wurde, geistert das Wortungetüm durch viele Branchen, ganz besonders natürlich die Chemie-Industrie. Denn die Abkürzung steht für einen Kraftakt – nicht mehr und nicht weniger als den Versuch der Europäischen Union, die Eigenschaften nahezu aller Stoffe, ihre Anwendungen und ihre Auswirkungen auf Mensch und Umwelt in einem riesigen Datenpool zu katalogisieren.

Auf Grund dieser Daten wollen Politiker künftig entscheiden, welche Stoffe noch eingesetzt werden dürfen, um Erkrankungen und Umweltschäden so weit wie möglich zu vermindern. Dabei werden in der EU ansässige Hersteller und Inverkehrbringer nennenswerter Mengen, also über einer Tonne pro Jahr, gemittelt über drei Jahre, stark in die Pflicht genommen: Sie müssen die Stoffe registrieren und prüfen lassen, sonst dürfen die Produkte nicht mehr auf den Markt kommen (»no data, no market«). Was hat das mit der Druckindustrie zu tun?

Auf den ersten Blick nicht viel, denn laut Infoblatt 537 des BG ETEM (Branchenverwaltung Druck und Papierverarbeitung, Stand 12/07) sind Print-Medien und Drucksachen keine Chemikalien bzw. chemischen Erzeugnisse im Sinne der REACH-Verordnung, weil das nicht »der eigentliche Zweck der Produkte« ist. Es braucht für (Papier-) Druckprodukte daher kein Chemikalien-Sicherheitsbericht erstellt zu werden. 

Erhöhter Aufwand für Druckereien 

Für die Hersteller und Vertriebe von Verbrauchsmaterial für die Druckindustrie jedoch – also für jeden, der etwa Tinten oder Reinigungsmittel in der EU verkaufen will, bedeutet die Richtlinie einen erheblichen Aufwand. Beim Medienhersteller Heytex etwa hat man, so Vertriebsleiter Arnoud Mekenkamp, bereits vor drei Jahren ein dreiköpfiges REACH-Team installiert, das sich aus Mitarbeitern unterschiedlicher Abteilungen zusammensetzt. Sie sind neben ihrer normalen Tätigkeit dafür zuständig, das REACH-Gesetzgebungsverfahren zu beobachten und im Entwicklungs- und Produktionsbetrieb umzusetzen. Denn viele Verarbeiter chemischer Substanzen sehen sich mit einem Problem konfrontiert, dass bei der Verabschiedung der Richtlinie möglicherweise zu wenig Beachtung fand: Die Anbieter scheuen den aufwendigen Prozess der Registrierung und Evaluierung und nehmen wenig verlangte Spezialchemikalien eher aus dem Markt, weswegen unter Umständen ganze Produktionsprozesse umgestellt werden müssen. Zwar ist die Registrierung von Kleinmengen erst ab 2018 Pflicht.

Doch bereits jetzt wird absehbar, dass eine ganze Reihe von altbekannten Produkten in näherer Zukunft mit anderen Sicherheitseinstufungen versehen oder mittelfristig vom Markt genommen werden wird. Den »Downstream User«, also im Prinzip jeden, der Chemikalien verarbeitet, treffen dann umfangreiche Dokumentationspflichten – im Einzelfall kann ein dafür benötigtes »Erweitertes Sicherheitsdatenblatt« hundert Seiten und mehr umfassen. Der erhöhte Mitarbeiteraufwand schlägt sich für Anwender auf die Preise für chemische Erzeugnisse wie Folien, Tapes, Reinigungsflüssigkeiten oder Tinten nieder. Doch nicht nur das – da die gesamte Lieferkette bis zur schlussendlichen Entsorgung betrachtet werden soll, dürfen auch gewerbliche Endanwender mit erweiterten Dokumentationspflichten rechnen.

Denn für typische Anwendungen sollen künftig so genannte Expositionsszenarien (ES) für den sicheren Umgang mit den Produkten geliefert werden. Dabei sind die Hersteller allerdings auch auf die Rückmeldung ihrer Kunden und von Branchenverbänden angewiesen. »Die Druckindustrie ist derzeit noch im Begriff zu entscheiden, wie die in den ES enthaltenen Informationen in möglichst aussagekräftiger Art und Weise an Kunden weitergeleitet werden können, beziehungsweise ob die Informationen als Anlage zum Sicherheitsdatenblatt überreicht oder im Sicherheitsdatenblatt selbst eingefügt werden sollten. Es wird im Allgemeinen als wenig nützlich angesehen, ES für jede Komponente einer Druckfarben- oder Tintenrezeptur zu liefern, insbesondere deswegen, weil dann ein ES für die gleiche chemische Substanz von jedem der möglicherweise verschiedenen Zulieferer eingehen und dies sicher zu einer Informationsüberflutung und übermäßigen Dokumentationsarbeiten für die Kunden führen würde«, erklärt etwa Elaine Campling für die Fujifilm Speciality Ink Systems (FSIS) Ltd. im englischen Broadstairs. Dr. Wolfgang Schäfer, Leiter F&E bei Marabu GmbH Co & KG, rechnet etwa damit, dass nach heutigem Stand der Vorschriften Datenblätter für Tinten künftig leicht mehr als zehn Seiten umfassen werden. Das ist noch nicht alles, was auf gewerbliche Anwender zukommt: Die LASI-(Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)-Handlungsanleitung für die Umsetzung der REACH-Verordnung im Arbeitsschutz LV 51 stellt klar, dass »Anwender einen Stoffsicherheitsbericht erstellen müssen, wenn sie sich für eine Anwendung entschieden haben, die nicht den Expositionsszenarien des Sicherheitsdatenblatts entspricht.«

Das aber gilt in letzter Konsequenz auch für einen Werbetechniker, der etwa Industrie-Glasreiniger zur Vorreinigung von Lacken bei der Fahrzeugverklebung benutzt. Hier aber stellt sich gleich das nächste Problem: Es gibt etwa für den Siebdruck durchaus LASI-Handlungsanleitungen. Bei der peniblen Anwendung derselben kann sich der Arbeitgeber darauf verlassen, dass die »Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden und die getroffenen Maßnahmen die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllen«, so kann man es in der aktuellen dritten Auflage (2009) der LASI »Umgang mit Lösemitteln im Siebdruck« nachlesen. Klein- und Mittelbetriebe können sich auf diese Weise von der Pflicht befreien, etwa regelmäßige Laboruntersuchungen über Schadstoffkonzentrationen im Betriebsgebäude durchführen zu lassen.

Für den Digitaldruck gibt es derzeit jedoch keine entsprechende Handlungsanleitung, und selbst die Erstellung von Expositionsszenarien dürfte für viele in der Branche gebräuchliche Produkte schwer werden, denn ihre Anwendung hängt stark vom im Betrieb üblichen Workflow, aber auch von den hergestellten Produkten ab. Nach der LASI-LV 51, Kapitel 2, soll aber im Rahmen von arbeitsschutzrechtlichen Überprüfungen, zum Beispiel durch die Berufsgenossenschaft, festgestellt werden, ob »die Tätigkeit im Betrieb den Expositionsszenarien des Sicherheitsdatenblattes des Lieferanten entspricht.« 

Falle Direktimport: Die Druckerei als Importeur haftet

Die REACH-Richtlinie gibt es für alle Chemikalien und Zubereitungen, die in der EU hergestellt, verarbeitet, in die Wirtschaftszone importiert und in Verkehr gebracht werden (»Manufacturer and Importer«, kurz M/I). Sie benötigen ein von einer sachkundigen Person in der Landessprache erstelltes Sicherheitsdatenblatt nach den Anforderungen des Anhangs II zur REACH-Verordnung. Der Anwender, also beispielsweise ein Druckdienstleister, muss dieses etwa bei einer Betriebsschau der Berufsgenossenschaft vorlegen können. Schwierig wird es allerdings, wenn direkt bei einem Hersteller außerhalb der EU bestellt wird – liefert dieser kein solches mit, ist der Anwender als Importeur selbst in der Pflicht. Das gilt sogar dann, wenn Tinten oder Folien aus Fernost nur für den Eigenbedarf geordert werden.

»Wir haben unsere Kunden z. B. über Branchenverbände wie ESMA, EUPIA oder CEPE darüber informiert, dass sie, wenn sie von außerhalb Europas importieren, den entsprechenden REACH- sowie den Klassifizierungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften nachkommen müssen. Es ist schwierig festzustellen, ob diese Aufklärung erfolgreich war. Ein endgültiges Urteil hierüber kann gegebenenfalls nur von einer zuständigen Behörde gefällt werden«, so Campling – wo kein Kläger, da kein Richter. Hier ist die Situation nicht nur für europäische Hersteller unbefriedigend, die den Aufwand, der notwendig ist, um die REACH-konforme Dokumentation ihrer Produkte zu erstellen, nur bedingt an den Kunden weitergeben können. In ähnlichem Maße unbefriedigend ist es auch für den Endanwender, den ein solcher Eigenimport von Verbrauchsmaterial unvermittelt teuer zu stehen kommen kann, wenn etwa einzelne Maschinen von der Berufsgenossenschaft stillgelegt werden.

»Für uns als heimischer Hersteller ist ein verantwortlicher Umgang mit der Gesundheit von Mitarbeitern, Kunden und Endverbrauchern seit jeher selbstverständlich«, erklärt Friedrich Goldner, Marketingleiter bei Marabu. »Letztlich muss sich ein Anwender, der nicht REACH-konform dokumentierte Verbrauchsmaterialien aus anderen Wirtschaftsräumen kauft, darüber klar sein, dass er dann bewusst auf diese Sicherheit für sich, seine Kunden und Mitarbeiter verzichtet. Hier wird an einer riskanten Stelle zu sparen versucht.«

REACH kompakt für Inkjet-DRuckereien

Die Abkürzung REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, eine bereits am 1. Juni 2007 in Kraft getretene EU-Verordnung zur Bewertung und Zulassung von Chemikalien. Sie richtet sich vor allem an Hersteller und Inverkehrbringer von so genannten »Altstoffen«, die schon vor 1981 auf den Markt gekommen sind und die im Gegensatz zu den danach zugelassenen Chemikalien ohne behördliche Prüfung hergestellt und verwendet werden durften. Für Altstoffe, die in Mengen über einer Tonne in die EU importiert oder hergestellt werden, müssen nun detaillierte Untersuchungen über die Auswirkungen, die der Stoff auf Mensch und Umwelt hat, angestellt und die Ergebnisse entlang der gesamten Liefer- und Verwendungskette kommuniziert werden. Denn über den Arbeits- und Umweltschutz sind auch berufliche Verwender in der Pflicht. 

Weiterführende Informationen

REACH-Helpdesk: 

www.reach-clp-helpdesk.de/reach/de/Startseite.html

E-Learning-Portal zum Thema REACH

http://ereach.dhigroup.com/MAIN_German/index_German.htm

Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik

http://lasi.osha.de

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